Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 73, tagesaktuelle Fassung

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 73

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 73,

Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben in sinngemäßer Anwendung des Artikel 120, des Zollkodex und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzteren Falls stellt die betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.

Im Fall der Billigkeit wegen Existenzgefährdung des Abgabenschuldners im Sinn dieser Bestimmung kann der Antrag auf Erstattung oder Erlass auch über die in Artikel 121, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex angeführte Frist hinaus gestellt werden.

Schlagworte

Einfuhrabgabe, Eingangsabgabe

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40205390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P73/NOR40205390