(1)Absatz einsDer amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in § 17 Abs. 1 angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in Paragraph 17, Absatz eins, angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.