(3)Absatz 3Personenbezogene Daten der Kategorien gemäß § 119c Z 1 bis 8 dürfen für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen nur dann im Zollinformationssystem verarbeitet werden, wenn es – insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.Personenbezogene Daten der Kategorien gemäß Paragraph 119 c, Ziffer eins bis 8 dürfen für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen nur dann im Zollinformationssystem verarbeitet werden, wenn es – insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.