Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich) Art. 22, Fassung vom 28.09.2018

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich) Art. 22

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 613/1994

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

VERMÖGEN

  1. Absatz eins
    a) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Litera b
    Vermögen, das aus Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person besteht, deren unmittelbar oder unter Zwischenschaltung einer oder mehrerer anderer Gesellschaften oder anderer juristischer Personen gehaltenes Aktivvermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen Rechten besteht, darf in diesem Staat besteuert werden. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen dieser Gesellschaft oder dieser anderen juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen betrieblichen Eigennutzung dient.
  1. Absatz 2Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 3Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe, Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Absatz 4Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  4. Absatz 5Ungeachtet der vorstehenden Absätze dieses Artikels bleiben für Zwecke der Erhebung der Solidaritätsabgabe auf Vermögen einer in Frankreich ansässigen natürlichen Person mit österreichischer Staatsangehörigkeit, die nicht gleichzeitig auch die französische Staatsangehörigkeit besitzt, die außerhalb Frankreichs gelegenen Vermögenswerte, die dieser Person am 1. Jänner eines jeden auf die Begründung der französischen Ansässigkeit folgenden fünf Kalenderjahre gehören, bei der Steuererhebung für diese fünf Jahre außer Ansatz. Scheidet diese Person aus der französischen Ansässigkeit für mindestens drei Jahre aus und wird sie in der Folge wieder in Frankreich ansässig, bleiben die außerhalb Frankreichs gelegenen Vermögenswerte, die dieser Person am 1. Jänner eines jeden der neuerlichen Begründung der französischen Ansässigkeit folgenden fünf Kalenderjahre gehören, bei der Steuererhebung für diese fünf Jahre außer Ansatz.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR12053652

Alte Dokumentnummer

N3199440028J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/A22/NOR12053652