Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
27.03.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
(dok. Art. 1) Z 4,
BGBl. II Nr. 129/2002
Text
Unternehmensschwerpunkt
§ 5.
(1) Bei der Ermittlung der in § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (§ 2 Abs. 1) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.
(2) Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn:
das Ausmaß der Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Drittel des in Form von Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals nicht übersteigt,
zwei Drittel des Gesamtbetrages der Veranlagung auf Beteiligungen an österreichischen Betrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, entfällt,
diese Mehrzahl dieser Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben (§ 4) besteht und
höchstens drei dieser Beteiligungen an österreichischen Unternehmen bestehen, die die Umsatzgrenze des § 4 Abs. 1 überschreiten.
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004903
Dokumentnummer
NOR40029093