Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
27.03.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
(dok. Art. 1) Z 4,
BGBl. II Nr. 129/2002
Text
Unternehmensschwerpunkt
§ 5.
(1) Bei der Ermittlung der in § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (§ 2 Abs. 1) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.
(2) Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn:
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- | das Ausmaß der Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Drittel des in Form von Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals nicht übersteigt, |
- | zwei Drittel des Gesamtbetrages der Veranlagung auf Beteiligungen an österreichischen Betrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, entfällt, |
- | diese Mehrzahl dieser Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben (§ 4) besteht und |
- | höchstens drei dieser Beteiligungen an österreichischen Unternehmen bestehen, die die Umsatzgrenze des § 4 Abs. 1 überschreiten. |
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. |
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004903
Dokumentnummer
NOR40029093