Bundesrecht konsolidiert: Tabaksteuergesetz 2022 § 11, Fassung vom 31.08.1996

Tabaksteuergesetz 2022 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 704/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verpackungszwang

Paragraph 11,
  1. Absatz einsTabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucher im Steuergebiet bestimmt sind, dürfen in den freien Verkehr nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem Steuerlager weggebracht, zum Verbrauch im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt oder verbracht werden. Die Packungen müssen im Zeitpunkt der Wegbringung, Entnahme, Einfuhr oder Verbringung vollständig geschlossen und gemäß Absatz 2, beschriftet und gekennzeichnet sein. In derselben Packung dürfen Tabakwaren verschiedener Gattungen nicht vereinigt werden.
  2. Absatz 2Auf den in Absatz eins, angeführten Packungen sind die Gattung (Paragraph 2,), die Menge und die Sortenbezeichnung der darin enthaltenen Tabakwaren anzugeben und ist folgender Hinweis anzubringen: „Zum Verkauf in Österreich bestimmt“.
  3. Absatz 3Für die im Steuergebiet hergestellten Tabakwaren ist auf der Packung der Name oder die Firma des Herstellers anzugeben. Die Angabe des Namens oder der Firma des Herstellers kann entfallen, wenn auf der Packung ein Zeichen angebracht ist, das auf den Hersteller hinweist. Packungen, die Tabakwaren enthalten, für welche die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, sind außerdem mit dem Hinweis „Abgabe gegen Entgelt verboten“ zu versehen.
  4. Absatz 4Für in das Steuergebiet eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Tabakwaren ist auf der Packung der Name oder die Firma des Steuerschuldners oder ein Zeichen, das auf den Steuerschuldner hinweist, anzugeben.
  5. Absatz 5Die Beschriftungen und die Hinweise sind an Stellen anzubringen, von denen sie ohne vorherige Öffnung einer Umschließung abgelesen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053456

Alte Dokumentnummer

N3199423635L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P11/NOR12053456