(3)Absatz 3Für die im Steuergebiet hergestellten Tabakwaren ist auf der Packung der Name oder die Firma des Herstellers anzugeben. Die Angabe des Namens oder der Firma des Herstellers kann entfallen, wenn auf der Packung ein Zeichen angebracht ist, das auf den Hersteller hinweist. Packungen, die Tabakwaren enthalten, für welche die in § 6 Abs. 1 Z 5 vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, sind außerdem mit dem Hinweis „Abgabe gegen Entgelt verboten“ zu versehen.Für die im Steuergebiet hergestellten Tabakwaren ist auf der Packung der Name oder die Firma des Herstellers anzugeben. Die Angabe des Namens oder der Firma des Herstellers kann entfallen, wenn auf der Packung ein Zeichen angebracht ist, das auf den Hersteller hinweist. Packungen, die Tabakwaren enthalten, für welche die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, sind außerdem mit dem Hinweis „Abgabe gegen Entgelt verboten“ zu versehen.