Bundesrecht konsolidiert: Alkoholsteuergesetz 2022 § 9, Fassung vom 23.01.2020

Alkoholsteuergesetz 2022 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerschuldner

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSteuerschuldner ist oder sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Alkohol weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Alkohol weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt, sowie jede an der Herstellung beteiligte Person,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, der Inhaber des Verwendungsbetriebes,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,
    7. Ziffer 7
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (Paragraph 41,) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Alkohol aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Erzeugnis entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,
    8. Ziffer 8
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2,
      1. Litera a
        die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Alkohol anzumelden oder in deren Namen der Alkohol angemeldet wird,
      2. Litera b
        jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
  2. Absatz 2Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40115124

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P9/NOR40115124