Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 23, Fassung vom 02.11.2024

Umsatzsteuergesetz 1994 § 23

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Besteuerung von Reiseleistungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers,
    • Strichaufzählung
      soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und
    • Strichaufzählung
      Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung.
  3. Absatz 3Die sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
  4. Absatz 4Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Kunden unmittelbar zugutekommen.
  5. Absatz 5Die sonstige Leistung ist steuerfrei, wenn die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden.
  6. Absatz 6Sind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorleistungen im Sinne des Absatz 5,, so ist nur der Teil der sonstigen Leistung steuerfrei, dem die im Absatz 5, bezeichneten Reisevorleistungen zuzurechnen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen bei Schiffs- und Flugreisen durch Verordnung bestimmen, wie der auf das Drittlandsgebiet entfallende Teil der Reisevorleistung zu ermitteln ist.
  7. Absatz 7Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
  8. Absatz 8Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Reiseleistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung.“ Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im übrigen bleibt Paragraph 12, unberührt.
  9. Absatz 9Für die sonstigen Leistungen gilt Paragraph 18, mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:
    1. Ziffer eins
      der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
    2. Ziffer 2
      die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
    3. Ziffer 3
      die Bemessungsgrundlage nach Absatz 7, und
    4. Ziffer 4
      wie sich die in Paragraph eins und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 7, auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40235505

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P23/NOR40235505