Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 20, Fassung vom 16.09.2024

Umsatzsteuergesetz 1994 § 20

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14, die nach Paragraph 16, Absatz 2 und die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d und Absatz eins e, geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. Ein Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses Wirtschaftsjahr durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen; dies gilt jedoch nicht für Unternehmer,
    1. Ziffer eins
      die ihre Umsätze gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nach vereinnahmten Entgelten berechnen oder
    2. Ziffer 2
      bei denen Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist oder
    3. Ziffer 3
      bei denen das Wirtschaftsjahr nicht mit Ablauf eines Kalendermonates endet.
    Die Erklärung ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres abzugeben und bindet den Unternehmer an das für die Gewinnermittlung maßgebende Wirtschaftsjahr. Im Falle der Änderung des für die Gewinnermittlung maßgebenden Wirtschaftsjahres tritt auch eine entsprechende Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Umsatzsteuer ein. Weicht der Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr ab, so finden die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27 und Paragraph 21, Absatz 2 und Absatz 6, keine Anwendung.
  2. Absatz 2
    1. Ziffer eins
      Von dem nach Absatz eins, errechneten Betrag sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach Paragraph 12, abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist. In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, fällt die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in jenen Kalendermonat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld fällig ist; sie wird am Tag der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuerschuld wirksam.
  3. Absatz 3Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres. Wählt ein Unternehmer ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum (Absatz eins,), so sind alle Umsätze, die er in diesem Zeitraum im Rahmen seines Unternehmens ausführt, diesem Veranlagungszeitraum zuzuordnen; als Veranlagungszeitraum im Jahr des Überganges gilt der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres. Fallen die Voraussetzungen für einen vom Kalenderjahr abweichen- den Veranlagungszeitraum nachträglich weg, so ist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das Kalenderjahr Veranlagungszeitraum; in einem solchen Fall gilt der Zeitraum vom Ende des Wirtschaftsjahres bis zum Beginn des folgenden Kalenderjahres als eigener Veranlagungszeitraum. Ist das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so tritt in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)

  4. Absatz 6Werte in einer anderen Währung als Euro sind auf Euro nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) vereinnahmt wird oder – bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) – das Entgelt vereinnahmt wird. Der Unternehmer kann stattdessen auch den letzten, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten, Umrechnungskurs anwenden.
    Weiters ist der Unternehmer berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden.
  5. Absatz 7Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 26 und Paragraph 26 a,

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40218715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P20/NOR40218715