(5)Absatz 5Die Anforderung nach Abs. 1 an die Zahlungsdienstleister gilt lediglich, wenn ein Zahlungsdienstleister während eines Kalendervierteljahres im Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigt.Die Anforderung nach Absatz eins, an die Zahlungsdienstleister gilt lediglich, wenn ein Zahlungsdienstleister während eines Kalendervierteljahres im Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigt.
Die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen ist unter Zugrundelegung der Zahlungsdienste zu berechnen, die der Zahlungsdienstleister pro Mitgliedstaat und pro Kennzeichen gemäß Abs. 4 erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, hat die Berechnung pro Zahlungsempfänger zu erfolgen.Die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen ist unter Zugrundelegung der Zahlungsdienste zu berechnen, die der Zahlungsdienstleister pro Mitgliedstaat und pro Kennzeichen gemäß Absatz 4, erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, hat die Berechnung pro Zahlungsempfänger zu erfolgen.