Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 26a, Fassung vom 08.09.2024

Umsatzsteuergesetz 1994 § 26a

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsFür die Einfuhr von Waren, deren Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, kann die Person, die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, im Inland dem Zoll gestellt, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder wenn die Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, in Anspruch genommen wird.
  2. Absatz 2Für die Zwecke dieser Sonderregelung ist
    1. Litera a
      Steuerschuldner: die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind;
    2. Litera b
      Abfuhrverpflichteter: die Person, die die Gegenstände dem Zoll gestellt.
  3. Absatz 3Der Abfuhrverpflichtete hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der richtige Steuerbetrag entrichtet wird.
  4. Absatz 4Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 findet für Einfuhren von Gegenständen im Rahmen dieser Sonderregelung keine Anwendung.
  5. Absatz 5Der Abfuhrverpflichtete hat die Steuer monatlich auf elektronischem Weg zu erklären. Aus der Erklärung muss der Gesamtbetrag der während des betreffenden Monates unter Anwendung dieser Sonderregelung erhobenen Mehrwertsteuer hervorgehen. Die Summe der einzelnen Zollanmeldungen des betreffenden Monates für die unter diese Sonderregelung fallenden Einfuhren gilt als monatliche Erklärung im Sinne dieser Bestimmung. Die Steuer ist spätestens am 15. des Folgemonates zu entrichten.
  6. Absatz 6Der Abfuhrverpflichtete führt Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge im Rahmen dieser Sonderregelung. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass festgestellt werden kann, ob die erklärte Steuer korrekt ist. Sie sind sieben Jahre lang aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40218722

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P26a/NOR40218722