(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 11 und 30 sowie Art. 11 des Anhanges ist auch - sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 30 sowie Artikel 11, des Anhanges ist auch - sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.