Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 24b, Fassung vom 28.11.2022

Umsatzsteuergesetz 1994 § 24b

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24b

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2000
§ 28 Abs. 17 lit. a idF BGBl. I Nr. 106/1999

Text

Zoll- und Steuerlager

Paragraph 24 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, daß unter den Voraussetzungen des Absatz 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:
    1. Ziffer eins
      Die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
    2. Ziffer 2
      Die Lieferung von Gegenständen,
      1. Litera a
        die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,
      2. Litera b
        die einer Freilagerregelung unterliegen sollen,
      3. Litera c
        die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,
      4. Litera d
        die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
    3. Ziffer 3
      Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Ziffer 2, genannten Regelungen befinden.
    4. Ziffer 4
      Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.
    5. Ziffer 5
      Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Ziffer 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.
  2. Absatz 2
    1. Ziffer eins
      Bei den Gegenständen der Lieferung oder Einfuhr darf es sich nicht um solche handeln, die für eine endgültige Verwendung oder einen Endverbrauch bestimmt sind. Bei einer anderen Regelung als einer Zollagerregelung dürfen die Gegenstände überdies nicht zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sein.
    2. Ziffer 2
      Bei Verlassen der unter Absatz eins, genannten Regelungen muß die zu entrichtende Steuer jenem Betrag entsprechen, der bei der Steuerpflicht der befreiten Umsätze zu entrichten gewesen wäre.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, Ziffer 2, zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlaßt, daß die Gegenstände die im Absatz eins, angeführten Regelungen verlassen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann für die Umsätze gemäß Absatz eins und für die bei Verlassen der unter Absatz eins, genannten Verfahren geschuldete Steuer von den Paragraphen 4,, 12, 18 bis 21 abweichende Regelungen treffen. In der Verordnung wird das im Steuerlager einzuhaltende Verfahren geregelt.
  5. Absatz 5Die Eröffnung eines Steuerlagers bedarf einer Bewilligung. In der Verordnung werden festgelegt:
    • Strichaufzählung
      welche Voraussetzungen für die Bewilligung als Steuerlager erforderlich sind;
    • Strichaufzählung
      welche Aufzeichnungen der Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, zu führen hat und welche Unterlagen er aufzubewahren hat;
    • Strichaufzählung
      welche Haftungen den Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, hinsichtlich der Vorgänge im Steuerlager treffen.

Schlagworte





Zolllager

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12057904

Alte Dokumentnummer

N3199960398L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P24b/NOR12057904