(5)Absatz 5§ 6 Abs. 1 Z 18 bis 22 ist erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden. Dasselbe gilt für § 6 Abs. 1 Z 25, soweit es sich um in § 6 Abs. 1 Z 18 genannte Leistungen handelt.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 bis 22 ist erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden. Dasselbe gilt für Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 25,, soweit es sich um in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, genannte Leistungen handelt.