(8)Absatz 8Abweichend von § 12Paragraph 12, Abs. 1Absatz eins, ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 19Paragraph 19, Abs. 1Absatz eins, zweiter Satz geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im übrigen bleibt § 12Paragraph 12, unberührt.