Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 30, Fassung vom 17.06.2020

Umsatzsteuergesetz 1994 § 30

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Umstellung langfristiger Verträge

Paragraph 30,
  1. Absatz einsBeruht eine Leistung, die nach dem im Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz genannten Zeitpunkt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem im Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Das gilt nicht, wenn die Parteien ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes vereinbart haben oder auch bei Kenntnis der Änderungen kein anderes Entgelt vereinbart hätten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12053229

Alte Dokumentnummer

N3199423389L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P30/NOR12053229