Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 26, Fassung vom 17.06.2020

Umsatzsteuergesetz 1994 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

Paragraph 26,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredlungsverkehr. Eine Erstattung oder ein Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer findet in den Fällen der Artikel 116 bis 123 des Zollkodex statt, ausgenommen der Antragsteller ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; diese Einschränkung gilt in den Fällen des des Artikel 116, Absatz eins, Litera a, des Zollkodex nicht, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wird.
  2. Absatz 2In der Zollanmeldung von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren sind auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
    1. Absatz 3, Ziffer eins
      Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig.
    2. Ziffer 2
      Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:
      • Strichaufzählung
        Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Artikel 77, des Zollkodex entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,
      • Strichaufzählung
        der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (Paragraph 2,), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und
      • Strichaufzählung
        der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.
  3. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.
  4. Absatz 5In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, gilt weiters Folgendes:
    1. Litera a
      Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.
    2. Litera b
      Die Gebarung der Einfuhrumsatzsteuer ist mit jener der Umsatzsteuer in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
    3. Litera c
      Einfuhrumsatzsteuerschulden, die in einem Kalendermonat entstanden sind, gelten für die Einhebung und zwangsweise Einbringung als eine Abgabe.
    4. Litera d
      Wurde eine unrichtige Zollanmeldung eingereicht, so gilt ein sich daraus ergebender Fehlbetrag an Einfuhrumsatzsteuer als nicht entrichtete Abgabe im Sinne des Finanzstrafgesetzes.
    5. Litera e
      Im Falle der indirekten Vertretung ist der Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des Absatz 3, Ziffer 2, vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind.

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40178856

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P26/NOR40178856