die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträgedie Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d und Absatz eins e, geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge