Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 16, Fassung vom 04.11.2015

Umsatzsteuergesetz 1994 § 16

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Änderung der Bemessungsgrundlage

Paragraph 16,
  1. Absatz einsHat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 geändert, so haben
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
  2. Absatz 2Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn
    1. Ziffer eins
      das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
    2. Ziffer 2
      für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
    3. Ziffer 3
      eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist.
  4. Absatz 4Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Der letzte Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert (zB Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12053215

Alte Dokumentnummer

N3199423375L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P16/NOR12053215