Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 15, Fassung vom 04.11.2015

Umsatzsteuergesetz 1994 § 15

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBewirkt der Unternehmer Umsätze von Geldforderungen, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, steuerfrei sind und bei denen mit der Vereinnahmung des Entgeltes zugleich das Entgelt für einen anderen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz des Unternehmers vereinnahmt wird, so müssen diese Umsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, in den Umsatzschlüssel nicht einbezogen werden. Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, sind in diesen Fällen nur jene Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die diesen Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind.
  2. Absatz 2Die Erleichterung nach Absatz eins, gilt ferner für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, steuerfreien verzinslichen Einlagen bei Kreditinstituten sowie für Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und inländischen amtlichen Wertzeichen, wenn diese Umsätze nur als Hilfsgeschäfte getätigt werden.
  3. Absatz 3Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, gilt die Erleichterung nach Absatz eins, auch für steuerfreie Umsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, wenn sie vom Unternehmer nur als Hilfsgeschäfte bewirkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12053214

Alte Dokumentnummer

N3199423374L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P15/NOR12053214