(6)Absatz 6Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Z 8Ziffer 8, lit. jLitera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Z 8Ziffer 8, lit. jLitera j, sublit. aaSub-Litera, a, a, an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.