Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 27, Fassung vom 31.03.2012

Umsatzsteuergesetz 1994 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

02.08.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4 erster Satz ab 1.1.2012 vgl. § 28 Abs. 37

Text

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEin Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt (Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft nach einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Form zu führen. Das Steuerheft wird auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.
  2. Absatz 2Von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes sind Unternehmer befreit,
    1. Ziffer eins
      die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften betreiben;
    2. Ziffer 2
      die an einem Markt im Sinne der Paragraphen 324, ff. der Gewerbeordnung in den Grenzen der Marktordnung teilnehmen und lediglich die innerhalb ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugten Gegenstände feilbieten;
    3. Ziffer 3
      die innerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Absatz eins, bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen oder Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, führen;
    4. Ziffer 4
      die außerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Absatz eins, bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führen.
  3. Absatz 3Das Finanzamt kann die Führung eines Steuerheftes auch von einem Unternehmer verlangen, der Gegenstände von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten einkauft oder durch Angestellte einkaufen läßt.
  4. Absatz 4Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung (ausgenommen die in Paragraph 3 a, Absatz 11 a, genannten Leistungen), hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung auf die Besteuerung der Lieferungen und sonstigen Leistungen von Unternehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben, verzichten, soweit diese Umsätze an Unternehmer bewirkt werden, die nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Über die Lieferung oder sonstige Leistung darf keine Rechnung ausgestellt werden, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist.
  6. Absatz 6Über Verlangen der Organe der Zollbehörde, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, und der Abgabenbehörde ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Zur Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen sind das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich und die Zollbehörde, in deren Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, zuständig. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.
  7. Absatz 6 aUnternehmer, die Postdienste im Sinne des Postgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,, oder des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, erbringen, haben über Verlangen der Abgabenbehörde Auskunft über im grenzüberschreitenden Warenverkehr erfolgte Lieferungen von nicht im Inland ansässigen Unternehmern an Abnehmer im Inland zu erteilen. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben erforderlichen Tatsachen zu verlangen, insbesondere die Namen und Adressen der liefernden Unternehmer und der Empfänger der Lieferungen, sowie die Anzahl der Lieferungen.
  8. Absatz 7Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, kann einen nach Absatz 8, zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt bekannt geben. Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, haftet, hat einen nach Absatz 8, zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat, in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 Sitzung 1) vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn eine solche Rechtsvereinbarung besteht.
  9. Absatz 8Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.
  10. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,)

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40130748

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P27/NOR40130748