Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 1, Fassung vom 20.07.2011

Umsatzsteuergesetz 1994 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Steuerbare Umsätze

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
    1. Ziffer eins
      Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
    2. Ziffer 2
      der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
      1. Litera a
        soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,)
    3. Ziffer 3
      die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
  2. Absatz 2Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
  3. Absatz 3Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union.

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40118926

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P1/NOR40118926