Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 9, Fassung vom 15.06.2010

Umsatzsteuergesetz 1994 § 9

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt

Paragraph 9,
  1. Absatz einsUmsätze für die Seeschiffahrt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) sind:
    1. Ziffer eins
      die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind;
    2. Ziffer 2
      die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei;
    4. Ziffer 4
      andere als die in den Ziffer eins und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
  2. Absatz 2Umsätze für die Luftfahrt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) sind:
    1. Ziffer eins
      die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen;
    2. Ziffer 2
      die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Ziffer eins, bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Ziffer eins, bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
    4. Ziffer 4
      andere als die in den Ziffer eins und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Ziffer eins, bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
  3. Absatz 3Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12053208

Alte Dokumentnummer

N3199423368L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P9/NOR12053208