(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 Z 2 zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlaßt, daß die Gegenstände die im Abs. 1 angeführten Regelungen verlassen.Die nach Absatz 2, Ziffer 2, zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlaßt, daß die Gegenstände die im Absatz eins, angeführten Regelungen verlassen.