Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 25a, Fassung vom 11.12.2009

Umsatzsteuergesetz 1994 § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 1 bis 3 ab 1.1.2010 vgl. § 28 Abs. 33 Z 1

Text

Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronische

Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsEin Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der ausschließlich Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13, Litera b, ausführt, kann, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Absatz 2 bis 8 gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG unterliegt.

Steuerschuld

  1. Absatz 2Die Steuerschuld für die Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13, Litera b, entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.

Veranlagungszeitraum

  1. Absatz 3Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13, Litera b, auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes im Gemeinschaftsgebiet entstanden ist. Von diesem errechneten Betrag können die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach Paragraph 12, abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

Steuererklärung, Entrichtung der Steuer

  1. Absatz 4Der Unternehmer hat spätestens am 20. Tag des auf einen Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates bei dem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in der er die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Die Steuererklärung ist dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Veranlagungszeitraum keine Umsätze getätigt worden sind. Die für im Inland ausgeführte Umsätze zu entrichtende Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf einen Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates fällig.
  2. Absatz 5In der Steuererklärung sind die Umsätze, die darauf anzuwendenden Steuersätze und die zu entrichtende Steuer hinsichtlich jedes Mitgliedstaates sowie die gesamte zu entrichtende Steuer anzugeben.
  3. Absatz 6Wenn der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze handelt. Eine festgesetzte Steuer hat den im Absatz 4, genannten Fälligkeitstag. Paragraph 21, Absatz eins bis 4 ist nicht anzuwenden.

Werte in fremder Währung

  1. Absatz 7Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Veranlagungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Aufzeichnungspflichten

  1. Absatz 8Die erforderlichen Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind, zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind über Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.

Fiskalvertreter

  1. Absatz 9Paragraph 27, Absatz 7, dritter Satz ist nicht anzuwenden. Option zur Sonderregelung
  2. Absatz 10Der Unternehmer hat auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch übermittelten Dokument dem Finanzamt anzuzeigen, dass er die Sonderregelung in Anspruch nimmt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Veranlagungszeitraumes an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraumes, für den er gelten soll, dem Finanzamt auf elektronischem Weg zu erklären.

Ausschluss von der Sonderregelung

  1. Absatz 11Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach der Sonderregelung wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Finanzamt von der Sonderregelung aus. Der Ausschluss gilt ab dem Veranlagungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

Im RIS seit

22.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40106438

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P25a/NOR40106438