(1)Absatz einsEin Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c ausführt, kann, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 26c der 6. EG-RL unterliegt.Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der ausschließlich Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera c, ausführt, kann, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Absatz 2 bis 8 gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 26 c, der 6. EG-RL unterliegt.