Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 8, Fassung vom 12.01.2009

Umsatzsteuergesetz 1994 § 8

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte


Bezugszeitraum:
Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Satz: ab 1. 1. 1997 vgl. § 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996


Text

Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEine Lohnveredlung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat, bearbeitet oder verarbeitet (Paragraph 3, Absatz 6,) oder eine sonstige Leistung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, bewirkt und
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (Paragraph 3, Absatz 8,) hat oder
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.
    Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
  2. Absatz 2Ein ausländischer Auftraggeber ist ein solcher, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 2,) erfüllt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 bis 7 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12055674

Alte Dokumentnummer

N3199660105J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P8/NOR12055674