Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UStG 1994
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Unternehmer, Unternehmen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsUnternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2)Absatz 2Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.
(3)Absatz 3Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stetsDie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets
Anstalten zur Müllbeseitigung und
zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie
die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(4)Absatz 4Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch
die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden;die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden;
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung oder der Übertragung der Eisenbahninfrastruktur besteht.
(5)Absatz 5Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt
die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit;die von Funktionären im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit;
eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).
(6)Absatz 6Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß § 22 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Die Novellierungsanordnung in Art. 44 Z 1,
BGBl. Nr. 201/1996:
,,§ 2 Abs. 2 Z 3 und 4 entfallen'' müßte richtig lauten ,,§ 2 Abs. 4
Z 2 und 3 entfallen''; vgl. auch § 28 Abs. 11 idF
BGBl. Nr. 201/1996.
In der Novelle
BGBl. Nr. 756/1996 wurde nun die richtige
Novellierungsanordnung (Art. I Z 2) wiederholt.
Schlagworte
Säuglingsfürsorge, Mutterschaftsfürsorge, Linienverkehr
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Gesetzesnummer
10004873
Dokumentnummer
NOR12055146
Alte Dokumentnummer
N3199655397J