Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 29, Fassung vom 18.12.2001

Umsatzsteuergesetz 1994 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

09.05.2001

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

Paragraph 29, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  1. Absatz 2Hinsichtlich der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 12, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.
  2. Absatz 3Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 3, tritt nicht ein, wenn Umsätze gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
  3. Absatz 4Für Umsätze, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden, lautet Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 26 :,
    1. Ziffer 26
      1. Litera a
        die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten oder entnommenen Gegenstände
        • Strichaufzählung
          ausschließlich für eine nach den Ziffer 8 bis 25 steuerfreie oder
        • Strichaufzählung
          nach Litera b, steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
      2. Litera b
        die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,), wenn diese Gegenstände im Unternehmen stets ausschließlich für eine nach den Ziffer 8 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden;”
  4. Absatz 5Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 bis 22 ist erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden. Dasselbe gilt für Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 25,, soweit es sich um in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, genannte Leistungen handelt.
  5. Absatz 6Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ist anzuwenden auf steuerbare Umsätze, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
  6. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 7, sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 liegen, sowie auf Umsätze, die nach dem Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, und vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden.
  7. Absatz 8Bis auf weiteres gelten als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (zB für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß - ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt).
  8. Absatz 9Für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 und 11 gilt die Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens ab 1. Jänner 1987 als gewerblich oder beruflich und gelten die Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus der Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Mai 1996 ausgeführt wurden, ausgenommen die Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen durch die Post, als befreit.

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40018120

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P29/NOR40018120