Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
20.08.2003
Abkürzung
UStG 1994
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 letzter Teilsatz ab 31.12.1996 § 28 Abs. 12 lit. e idF
BGBl. Nr. 756/1996
Text
Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredlungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredlungsverkehr. Eine Erstattung oder ein Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer findet in den Fällen der Artikel 235 bis 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) statt, ausgenommen der Antragsteller ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; diese Einschränkung gilt in den Fällen des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nicht, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wird.
(2)Absatz 2,In der Zollanmeldung von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren sind auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3)Absatz 3,Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Hauptzollämter zuständig.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.Die Absatz eins bis 3 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Gesetzesnummer
10004873
Dokumentnummer
NOR12055684
Alte Dokumentnummer
N3199660115J