Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
§ 17.Paragraph 17, (1) Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22Paragraph 22, Z 1Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, weiters berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11Paragraph 11,, wenn sie die im § 11Paragraph 11, Abs. 1Absatz eins, Z 3Ziffer 3 und 4 geforderten Angaben nicht enthalten.
Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im Sinne des § 17Paragraph 17, Abs. 1Absatz eins, erster Satz die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung).
(2)Absatz 2Unternehmer,
die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21Paragraphen 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder
deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21Paragraphen 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 1,5 Millionen Schilling betragen hat,
haben die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Ist der Unternehmer nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht buchführungspflichtig, so erstreckt sich die Verpflichtung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß Z 1Ziffer eins, nur auf diese Betriebe.
Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im Sinne der Z 1Ziffer eins und 2 die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden.
(3)Absatz 3Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen:
in den Fällen des Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Buchführungspflicht eingetreten ist,
in den Fällen des Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2,, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 1,5 Millionen Schilling überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.
(4)Absatz 4Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben. Bei dem Übergang von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht vereinnahmt wurde, als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Veranlagungsjahres zuzulassen.
(5)Absatz 5Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach § 4Paragraph 4, Abs. 7.Absatz 7, Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
(6)Absatz 6Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.
(7)Absatz 7Die Bestimmungen der Abs. 1Absatz eins und 2 finden auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (§ 4Paragraph 4, Abs. 7Absatz 7,) keine Anwendung.