Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 17, Fassung vom 26.06.2001

Umsatzsteuergesetz 1994 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3
ab 1. 1. 1997
§ 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

Text

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Paragraph 17, (1) Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, weiters berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des Paragraph 11,, wenn sie die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 geforderten Angaben nicht enthalten.

Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung).

  1. Absatz 2Unternehmer,
    1. Ziffer eins
      die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder
    2. Ziffer 2
      deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die Paragraphen 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 1,5 Millionen Schilling betragen hat,
    haben die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Ist der Unternehmer nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht buchführungspflichtig, so erstreckt sich die Verpflichtung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß Ziffer eins, nur auf diese Betriebe.
    Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im Sinne der Ziffer eins und 2 die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden.
  2. Absatz 3Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen:
    • Strichaufzählung
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Buchführungspflicht eingetreten ist,
    • Strichaufzählung
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 1,5 Millionen Schilling überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.
  3. Absatz 4Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben. Bei dem Übergang von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht vereinnahmt wurde, als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Veranlagungsjahres zuzulassen.
  4. Absatz 5Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach Paragraph 4, Absatz 7, Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
  5. Absatz 6Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.
  6. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (Paragraph 4, Absatz 7,) keine Anwendung.

Schlagworte

Gaswerk, Wasserwerk, Elektrizitätswerk, Prüfungsverband, Gaslieferung, Wasserlieferung, Elektrizitätslieferung

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12055678

Alte Dokumentnummer

N3199660109J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P17/NOR12055678