Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 20, Fassung vom 18.06.1998

Umsatzsteuergesetz 1994 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 5
ab 1. 1. 1996
§ 28 Abs. 12 lit. b idF BGBl. Nr. 756/1996

Text

Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

Paragraph 20, (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 - soweit nicht Absatz 4, gilt - von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14, die nach Paragraph 16, Absatz 2 und die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ein Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses Wirtschaftsjahr durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen; dies gilt jedoch nicht für Unternehmer,

  1. Ziffer eins
    die ihre Umsätze gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nach vereinnahmten Entgelten berechnen oder
  2. Ziffer 2
    bei denen Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist oder
  3. Ziffer 3
    bei denen das Wirtschaftsjahr nicht mit Ablauf eines Kalendermonates endet.
Die Erklärung ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres abzugeben und bindet den Unternehmer an das für die Gewinnermittlung maßgebende Wirtschaftsjahr. Im Falle der Änderung des für die Gewinnermittlung maßgebenden Wirtschaftsjahres tritt auch eine entsprechende Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Umsatzsteuer ein. Weicht der Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr ab, so finden die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27 und Paragraph 21, Absatz 2 und Absatz 6, keine Anwendung.
  1. Absatz 2Von dem nach Absatz eins, errechneten Betrag sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach Paragraph 12, abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist.
  2. Absatz 3Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres. Wählt ein Unternehmer ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum (Absatz eins,), so sind alle Umsätze, die er in diesem Zeitraum im Rahmen seines Unternehmens ausführt, diesem Veranlagungszeitraum zuzuordnen; als Veranlagungszeitraum im Jahr des Überganges gilt der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres. Fallen die Voraussetzungen für einen vom Kalenderjahr abweichen- den Veranlagungszeitraum nachträglich weg, so ist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das Kalenderjahr Veranlagungszeitraum; in einem solchen Fall gilt der Zeitraum vom Ende des Wirtschaftsjahres bis zum Beginn des folgenden Kalenderjahres als eigener Veranlagungszeitraum. Ist das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so tritt in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr.
  3. Absatz 4Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern ist die Steuer für jeden einzelnen Umsatz von den Zollämtern zu erheben (Einzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Ein Vorsteuerabzug (Absatz 2,) ist in diesen Fällen nicht zulässig.
  4. Absatz 5In den Fällen des Absatz 4, bleibt das Recht des Unternehmers, beim zuständigen Finanzamt den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des Paragraph 12, - unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz 9, - geltend zu machen, unberührt, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung eingehalten wird. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung (Steuererklärung) anzugeben, daß für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eine Einzelbesteuerung erfolgt ist; im Falle einer Veranlagung ist für solche Umsätze eine Steuer nicht festzusetzen.

Der Unternehmer kann bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung schriftlich beantragen, daß nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes an Stelle der Einzelbesteuerung (Absatz 4,) die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die bei der Einzelbesteuerung entrichtete Steuer ist auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen.

  1. Absatz 6Werte in fremder Währung sind auf Schilling nach dem Briefkurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Monat festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) vereinnahmt wird oder - bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) - das Entgelt vereinnahmt wird. Die Durchschnittskurse sind vom Bundesminister für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' monatlich kundzumachen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilung oder Kurszettel belegt werden.
  2. Absatz 7Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 26,

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12055680

Alte Dokumentnummer

N3199660111J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P20/NOR12055680