Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 28, Fassung vom 09.01.1998

Umsatzsteuergesetz 1994 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Allgemeine Übergangsvorschriften

Paragraph 28, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1). Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;

sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft. Bescheide gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Anhangs können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;

anläßlich des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union kann die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Amts wegen erfolgen.

  1. Absatz 2Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ist das im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 29,, außer Kraft. Andere Rechtsvorschriften, die von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen zum Inhalt haben, sind nach den oben bezeichneten Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden. Das gilt nicht für folgende Rechtsvorschriften:
    1. Ziffer eins
      Auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende sowie internationalen Organisationen eingeräumte umsatzsteuerrechtliche Begünstigungen;
    2. Ziffer 2
      Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991;
    3. Ziffer 3
      Art. römisch VIII Paragraph 10, des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993;
    4. Ziffer 4
      Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976;
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1992,.
  3. Absatz 4Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (Paragraph 11, Absatz eins,) erteilt hat.
  4. Absatz 5Folgende Verordnungen gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1974,.
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer, Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1985,.
    3. Ziffer 3
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,.
    4. Ziffer 4
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,.
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993,. Diese Verordnung tritt mit 14. Februar 1996 außer Kraft.
    6. Ziffer 6
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993,.
  5. Absatz 6Auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, ergangene Bescheide, die auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 betreffen, gelten weiter.
  6. Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  7. Absatz 8Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 9In den Fällen des Paragraph 127, Absatz 4 und des Paragraph 132, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, ist das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, des vorangegangenen Zollverfahrens oder einer Zollfreizone oder eines Zollagers einer Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gleichgestellt, ausgenommen
    • Strichaufzählung
      der Gegenstand wird in ein Gebiet außerhalb der Gemeinschaft versendet oder befördert oder
    • Strichaufzählung
      im Falle des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird der Gegenstand - mit Ausnahme von Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhangs - in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert oder
    • Strichaufzählung
      im Falle des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung betreffend ein Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhangs, wenn das Fahrzeug unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitritt erworben oder eingeführt wurde und/oder für das Fahrzeug bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt wurde. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Jänner 1987 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr für das Fahrzeug fälligen Steuer 200 S nicht überschreitet.
  9. Absatz 10Einer Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gleichgestellt wird weiters die ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union erfolgende Verwendung von Gegenständen im Inland, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
    • Strichaufzählung
      Die Gegenstände wurden vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder in einem anderen neuen Mitgliedstaat geliefert,
    • Strichaufzählung
      die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel 15 Ziffer eins und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung steuerfrei oder befreiungsfähig,
    • Strichaufzählung
      die Gegenstände wurden ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in das Inland verbracht.
    Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland verwendet.
  10. Absatz 11Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Unterabsatz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmalig bei der Sondervorauszahlung 1995 anzuwenden. Paragraph 21, Absatz eins a, ist ab der Sondervorauszahlung 1996 anzuwenden. Der Entfall des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, der Entfall des Absatz 5, Ziffer 3,, die Neubezeichnung der Ziffer 10, Litera a, sowie die Anfügung der Litera b, in Paragraph 6, Absatz eins, sowie der Entfall von Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
  11. Absatz 12Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996, treten in Kraft:
    1. Litera a
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 14, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 8,, Paragraph 28, Absatz 4,, Ziffer 30, Litera a, der Anlage, Ziffer 45, Litera b, der Anlage, Artikel eins, Absatz 5,, Artikel 3, Absatz 6,
    2. Litera b
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27,, Paragraph 20, Absatz 5,
    3. Litera c
      Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera o, tritt zum selben Zeitpunkt wie Paragraph 97 a, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in Kraft.
    4. Litera d
      Der Entfall des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
    5. Litera e
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 3, Absatz 11,, Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera c,, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 8, Litera c, erster Satz, Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz eins, letzter Teilsatz, Artikel 3 a, Absatz 4,, Artikel 6, Absatz 3,
    6. Litera f
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 3 a, Absatz 11, erster Satz, Paragraph 3 a, Absatz 13, letzter Satz, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Unterabsatz, Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 14 und 15, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 21, Absatz 9,, Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 2,, Ziffer 38 a, der Anlage, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e,, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Artikel 3, Absatz 2,, Artikel 3 a, Absatz 2,, Artikel 3 a, Absatz 6,, Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz 4,, Artikel 7, Absatz eins, erster Satz, Artikel 7, Absatz 2, Ziffer 2,, Artikel 11, Absatz eins, zweiter Satz, Artikel 11, Absatz 2, erster Satz, Artikel 18, Absatz eins, zweiter Unterabsatz, Artikel 18, Absatz 2,, Artikel 18, Absatz 3,, Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, erster Halbsatz, Artikel 21, Absatz eins,, Artikel 21, Absatz 3,, Artikel 21, Absatz 4, Ziffer 3,, Artikel 21, Absatz 5,, Artikel 21, Absatz 6, Ziffer eins,, Artikel 21, Absatz 6, Ziffer 3,, Artikel 21, Absatz 7, letzter Satz, Artikel 21, Absatz 11, erster Satz.
    7. Litera g
      Die Änderungen des Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 12 und 13 sind auf Umsätze nach dem 31. März 1997 anzuwenden.

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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anmerkung

Zu Abs. 12 lit. c: § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist
am 1. 8. 1995 in Kraft getreten.

Schlagworte

Grundkostenbeitrag

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12055686

Alte Dokumentnummer

N3199660117J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P28/NOR12055686