Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 29, Fassung vom 30.04.1996

Umsatzsteuergesetz 1994 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

Paragraph 29, (1) Befreit sind die Umsätze gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 aus der Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens, ausgenommen die Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen durch die Post.

  1. Absatz 2Hinsichtlich der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Ziffer 7, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist weiterhin anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 12, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.
  2. Absatz 3Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 3, tritt nicht ein, wenn Umsätze gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
  3. Absatz 4Für Umsätze, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden, lautet Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 26 :,
    1. Ziffer 26
      1. Litera a
        die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten oder entnommenen Gegenstände
        • Strichaufzählung
          ausschließlich für eine nach den Ziffer 8 bis 25 steuerfreie oder
        • Strichaufzählung
          nach Litera b, steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
      2. Litera b
        die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,), wenn diese Gegenstände im Unternehmen stets ausschließlich für eine nach den Ziffer 8 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden;''
  4. Absatz 5Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 bis 22 ist erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden. Dasselbe gilt für Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 25,, soweit es sich um in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, genannte Leistungen handelt.
  5. Absatz 6Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ist anzuwenden auf steuerbare Umsätze, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
  6. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 7, sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 liegen.
  7. Absatz 8Bis auf weiteres gelten als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (zB für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß - ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt).

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12054274

Alte Dokumentnummer

N3199544987J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P29/NOR12054274