Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 28, Fassung vom 30.04.1996

Umsatzsteuergesetz 1994 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Allgemeine Übergangsvorschriften

Paragraph 28, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1). Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;

sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft. Bescheide gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Anhangs können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;

anläßlich des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union kann die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Amts wegen erfolgen.

  1. Absatz 2Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ist das im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 29,, außer Kraft. Andere Rechtsvorschriften, die von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen zum Inhalt haben, sind nach den oben bezeichneten Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden. Das gilt nicht für folgende Rechtsvorschriften:
    1. Ziffer eins
      Auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende sowie internationalen Organisationen eingeräumte umsatzsteuerrechtliche Begünstigungen;
    2. Ziffer 2
      Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991;
    3. Ziffer 3
      Art. römisch VIII Paragraph 10, des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993;
    4. Ziffer 4
      Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976;
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1992,.
  3. Absatz 4Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Beträge handelt, die neben dem laufenden Entgelt zur Finanzierung eines Bauvorhabens vereinnahmt werden (Grund- und Baukostenbeiträge) und für dieses Bauvorhaben eine Förderung aus öffentlichen Mitteln vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden ist. Dies gilt nur für Beträge, die vom ersten Nutzungsberechtigten geleistet werden.
    Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (Paragraph 11, Absatz eins,) erteilt hat.
  4. Absatz 5Folgende Verordnungen gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1974,.
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer, Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1985,.
    3. Ziffer 3
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,.
    4. Ziffer 4
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,.
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993,.
    6. Ziffer 6
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993,.
  5. Absatz 6Auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, ergangene Bescheide, die auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 betreffen, gelten weiter.
  6. Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  7. Absatz 8Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 9In den Fällen des Paragraph 127, Absatz 4 und des Paragraph 132, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, ist das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, des vorangegangenen Zollverfahrens oder einer Zollfreizone oder eines Zollagers einer Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gleichgestellt, ausgenommen
    • Strichaufzählung
      der Gegenstand wird in ein Gebiet außerhalb der Gemeinschaft versendet oder befördert oder
    • Strichaufzählung
      im Falle des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird der Gegenstand - mit Ausnahme von Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhangs - in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert oder
    • Strichaufzählung
      im Falle des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung betreffend ein Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhangs, wenn das Fahrzeug unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitritt erworben oder eingeführt wurde und/oder für das Fahrzeug bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt wurde. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Jänner 1987 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr für das Fahrzeug fälligen Steuer 200 S nicht überschreitet.
  9. Absatz 10Einer Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gleichgestellt wird weiters die ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union erfolgende Verwendung von Gegenständen im Inland, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
    • Strichaufzählung
      Die Gegenstände wurden vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder in einem anderen neuen Mitgliedstaat geliefert,
    • Strichaufzählung
      die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel 15 Ziffer eins und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung steuerfrei oder befreiungsfähig,
    • Strichaufzählung
      die Gegenstände wurden ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in das Inland verbracht.
    Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland verwendet.

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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Schlagworte

Grundkostenbeitrag

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12054273

Alte Dokumentnummer

N3199544986J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P28/NOR12054273