Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 12, Fassung vom 05.01.1995

Umsatzsteuergesetz 1994 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

05.01.1995

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte


Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 28).

Text

Vorsteuerabzug

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
    1. Ziffer eins
      Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
    2. Ziffer 2
      die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (Paragraph 3, Absatz 8,), so gelten sie als für den inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (zB beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen Abnehmer - eingeführt.
    Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für Unternehmer,
    • Strichaufzählung
      die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und
    • Strichaufzählung
      im Inland keine Umsätze,
    • Strichaufzählung
      ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 befreit sind, sowie
    • Strichaufzählung
      Umsätze, bei denen die Steuer gem. Paragraph 27, Absatz 4, vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,
    ausführen, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist.
    Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch Verordnung bestimmen, daß in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
  2. Absatz 2Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von Gegenständen gelten:
    1. Ziffer eins
      Lieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommen steuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
    2. Ziffer 2
      Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen,
      1. Litera a
        deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der Paragraphen 8, Absatz 2 und 12 Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
      2. Litera b
        die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
    3. Ziffer 3
      Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.
  3. Absatz 3Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet,
    2. Ziffer 2
      die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;
    3. Ziffer 3
      die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden.
    Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze
    1. Litera a
      nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder Paragraph 23, Absatz 5, steuerfrei sind oder steuerfrei wären oder
    2. Litera b
      nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis c und Litera e bis h und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder
    3. Litera c
      nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis c und Litera e bis h und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat.
  4. Absatz 4Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Absatz eins und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
  5. Absatz 5An Stelle einer Aufteilung nach Absatz 4, kann der Unternehmer
    1. Ziffer eins
      die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
    2. Ziffer 2
      nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 3, führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
    Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.
  6. Absatz 6Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Absatz 5, ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5%, mindestens aber um 1 000 S, oder um mehr als 10 000 S höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Absatz 4, ergibt.
  7. Absatz 7Bei Anwendung der Absatz 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird.
  8. Absatz 8Die Bewilligung gemäß Absatz 7, kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Absatz 6, mit Auflagen verbunden werden.
  9. Absatz 9Bei Rechnungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6,, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
  10. Absatz 10Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Absatz 3,), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.

Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.

Bei Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.

Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Veräußerung oder der Entnahme ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung erfolgte.

  1. Absatz 11Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Absatz 3,), so ist, sofern nicht Absatz 10, zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
  2. Absatz 12Die Bestimmungen der Absatz 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
  3. Absatz 13Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Absatz 10, ist nicht durchzuführen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer 3 000 S nicht übersteigt.
  4. Absatz 14Liefert ein Unternehmer nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, steuerfrei ein Grundstück und ist aus diesem Grunde ein Vorsteuerabzug nach Absatz 3, ausgeschlossen oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Absatz 10 bis 12 vorzunehmen, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen oder auf Grund der Berichtigung geschuldeten Betrag - soweit er auf die Lieferung des Grundstückes entfällt - gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Absatz eins, Ziffer eins,). Weist der Unternehmer für die Grundstückslieferung in der Rechnung einen Betrag aus, der nicht nach Absatz 3, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder nach Absatz 10 bis 12 nicht geschuldet wird, so ist dieser Betrag wie eine nach Paragraph 11, Absatz 12, auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.
  5. Absatz 15Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung oder sonstige Leistung, die einen Eigenverbrauch darstellt, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den für den Eigenverbrauch geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Absatz 14, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 16Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Nummer 8703 des Zolltarifes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 24, (Differenzbesteuerung) angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist dabei mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind.
  7. Absatz 17Die Voraussetzungen des Absatz 16, sind buchmäßig nachzuweisen. Die abziehbare Vorsteuer ist als in jenen Voranmeldungszeitraum fallend anzusehen, in dem die Ausfuhrlieferung bewirkt wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12053211

Alte Dokumentnummer

N3199423371L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P12/NOR12053211