Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 25b, tagesaktuelle Fassung

Umsatzsteuergesetz 1994 § 25b

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25b

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung ist ab 1. April 2021 möglich (vgl. § 28 Abs. 47 Z 4).

Text

Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel

Paragraph 25 b,

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

  1. Absatz einsUnternehmer gemäß Ziffer eins, können für Einfuhr-Versandhandel gemäß Paragraph 3, Absatz 8 a,, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, auf Antrag, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Absatz 8,, Paragraph 25 a, Absatz 10,, Artikel 25 a, Absatz 10, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren.
    Der Antrag ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzureichen.
    1. Ziffer eins
      Folgende Unternehmer können die Sonderregelung in Anspruch nehmen:
      1. Litera a
        Unternehmer im Sinne des Artikel 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c;
      2. Litera b
        andere Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem Drittland betreiben, mit dem die Europäische Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, wenn die Gegenstände aus diesem Land ins Inland gelangen;
      3. Litera c
        Unternehmer, die von einem Vertreter gemäß Ziffer 2, vertreten werden.
    2. Ziffer 2
      Ein Vertreter im Sinne der Ziffer eins, Litera c, ist ein Unternehmer im Sinne des Artikel 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c, der von einem anderen Unternehmer für Einfuhr-Versandhandel als Steuerschuldner und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des anderen Unternehmers benannt wird, wenn dies nicht nach Absatz 8, Ziffer 2, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist. Zudem muss der Vertreter die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 8, erfüllen, wobei hinsichtlich Paragraph 27, Absatz 8, zweiter Satz eine Betriebsstätte im Inland ausreichend ist.

Beginn der Inanspruchnahme

  1. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, vor, ist dem Unternehmer eine Identifikationsnummer für die Ausübung dieser Sonderregelung zu erteilen. Die Sonderregelung ist ab dem Tag der Erteilung dieser Nummer anwendbar.

Steuererklärung, Erklärungszeitraum

  1. Absatz 3Der Unternehmer oder sein Vertreter hat spätestens am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen und für die im Erklärungszeitraum die Zahlung angenommen wurde, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Der Erklärungszeitraum ist der Kalendermonat.
  2. Absatz 4In der Steuererklärung sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Die nach Absatz 2, erteilte Identifikationsnummer für die Ausübung dieser Sonderregelung;
    2. Ziffer 2
      für jeden Mitgliedstaat die Summe der steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen und für die im Erklärungszeitraum die Zahlung angenommen wurde, und die darauf entfallende Steuer, aufgegliedert nach Steuersätzen;

Werte in fremder Währung

  1. Absatz 5Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung

  1. Absatz 6Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin Umsätze ausführt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendermonates an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendermonates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.
    Die nach Absatz 2, erteilte Identifikationsnummer für die Ausübung dieser Sonderregelung bleibt bis zu zwei Monate nach Wirksamkeit der Beendigung gültig, wenn dies für die Einfuhr von Gegenständen notwendig ist, die vor Wirksamkeit der Beendigung geliefert wurden.
  2. Absatz 7
    1. Ziffer eins
      In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:
      1. Litera a
        der Unternehmer teilt mit, dass er keine unter die Sonderregelung fallenden Umsätze mehr ausführt;
      2. Litera b
        es werden während eines Zeitraums von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten keine Umsätze im Sinne des Absatz eins, erbracht;
      3. Litera c
        der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
      4. Litera d
        der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
      Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendermonates, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte zurückzuführen, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Ausschluss gemäß Litera d, wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt wurde.
      Absatz 6, letzter Satz gilt sinngemäß, wenn kein Ausschluss gemäß Litera d, vorliegt.
    2. Ziffer 2
      In folgenden Fällen ist dem Vertreter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, das Recht zu entziehen, andere Unternehmer im Rahmen dieser Sonderregelung zu vertreten:
      1. Litera a
        der Vertreter war während eines Zeitraums von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nicht als Vertreter im Auftrag eines diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen tätig;
      2. Litera b
        der Vertreter erfüllt die Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Vertreter nicht mehr;
      3. Litera c
        der Vertreter verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
      Die Entscheidung über den Entzug des Rechts, andere Unternehmer im Rahmen dieser Sonderregelung zu vertreten, ist dem Vertreter und den Personen, die er vertritt elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendermonates, das auf die Übermittlung der Entzugsentscheidung folgt. Ist der Entzug des Vertretungsrechts jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte zurückzuführen, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Entzug des Vertretungsrechts gemäß Litera c, wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung elektronisch übermittelt wurde.

Sperrfristen

  1. Absatz 8
    1. Ziffer eins
      Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 7, Ziffer eins, Litera d,, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß Paragraph 25 a und Artikel 25 a,
    2. Ziffer 2
      Erfolgt ein Entzug des Vertretungsrechts gemäß Absatz 7, Ziffer 2, Litera c,, kann der Unternehmer für zwei Jahre nach dem Monat, in dem der Entzug wirksam wurde, nicht mehr als Vertreter im Sinne von Absatz eins, tätig werden.

Berichtspflichten

  1. Absatz 9Der Unternehmer oder sein Vertreter hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

Aufzeichnungspflichten

  1. Absatz 10Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde vom Unternehmer oder seinem Vertreter elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Umsätze im Inland

  1. Absatz 11Die Absatz 2 bis 10 sind für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 369 l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt.

Änderung der Bemessungsgrundlage

  1. Absatz 12Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Absatz 11, durch den Unternehmer oder seinen Vertreter sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, zu verweisen.

Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung

  1. Absatz 13Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Absatz 11, entsteht im Zeitpunkt, in dem die Zahlung angenommen wird. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze ist Paragraph 21, Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.

Festsetzung der Steuer

  1. Absatz 14Unterlässt der Unternehmer oder sein Vertreter die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Absatz 11, festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Absatz 13, genannten Fälligkeitstag.

Vorsteuerabzug

  1. Absatz 15Ein Unternehmer, der Umsätze erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Artikel 369 l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß Paragraph 21, Absatz 4, eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 9, vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40246176

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P25b/NOR40246176