Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kommunalsteuergesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KommStG 1993
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 11.
Text
Bemessungsgrundlage
§ 5.
(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,
im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,
im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.
(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
Ruhe- und Versorgungsbezüge;
die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.
Schlagworte
Ruhebezug
Im RIS seit
05.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016
Gesetzesnummer
10004841
Dokumentnummer
NOR40130730