Bundesrecht konsolidiert: Kommunalsteuergesetz 1993 § 4, Fassung vom 20.01.2019

Kommunalsteuergesetz 1993 § 4

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Betriebsstätte

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAls Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 30, der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen auch Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime und dergleichen als Betriebsstätten gelten.
  2. Absatz 2Bei einem Schiffahrtsunternehmen gilt als im Inland gelegene Betriebsstätte auch der inländische Heimathafen oder der inländische Ort, an dem ein Schiff in einem Schiffsregister eingetragen ist. Gleiches gilt für auf solchen Schiffen befindliche Einrichtungen zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit.
  3. Absatz 3Bei Arbeitskräfteüberlassungen wird erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet.

Schlagworte

Eisenbahnbauunternehmen

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40189601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P4/NOR40189601