Bundesrecht konsolidiert: Kommunalsteuergesetz 1993 § 4, Fassung vom 31.12.2011

Kommunalsteuergesetz 1993 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugsbereich vgl. § 16

Text

Betriebsstätte

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAls Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 30, der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen auch Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime und dergleichen als Betriebsstätten gelten.
  2. Absatz 2Bei einem Schiffahrtsunternehmen gilt als im Inland gelegene Betriebsstätte auch der inländische Heimathafen oder der inländische Ort, an dem ein Schiff in einem Schiffsregister eingetragen ist. Gleiches gilt für auf solchen Schiffen befindliche Einrichtungen zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit.

Schlagworte

Eisenbahnbauunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR12052700

Alte Dokumentnummer

N3199331423J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P4/NOR12052700