Bundesrecht konsolidiert: Kommunalsteuergesetz 1993 § 13, Fassung vom 30.12.2004

Kommunalsteuergesetz 1993 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugsbereich vgl. § 16

Text

Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes

Paragraph 13,
  1. Absatz einsFür die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.
  2. Absatz 2Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR12052709

Alte Dokumentnummer

N3199331432J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P13/NOR12052709