Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kommunalsteuergesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
KommStG 1993
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugsbereich vgl. § 16
Text
Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsFür die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.
(2)Absatz 2Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004841
Dokumentnummer
NOR12052709
Alte Dokumentnummer
N3199331432J