Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kommunalsteuergesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
13.08.2002
Abkürzung
KommStG 1993
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugsbereich vgl. § 16
Text
Beistandsleistung
§ 14. (1) Die erhebungsberechtigten Gemeinden haben den Abgabenbehörden des Bundes die anläßlich einer gemeindebehördlichen Prüfung der Kommunalsteuer rechtskräftig festgestellten Bemessungsgrundlagen mitzuteilen. Die Abgabenbehörden des Bundes haben den erhebungsberechtigten Gemeinden die anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung des Dienstgeberbeitrags rechtskräftig festgestellten Bemessungsgrundlagen mitzuteilen.
(2) Die in einer Gemeinde zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfaßten Dienstgeber sowie die Summe der ihnen für dieses Jahr gebarungsmäßig vorgeschriebenen Dienstgeberbeiträge sind der jeweiligen Gemeinde von der Bundesfinanzverwaltung bis 15. Februar des Folgejahres bekanntzugeben. Eine Bekanntgabe dieser Daten hat erstmalig für das Kalenderjahr 1993 bis 15. Februar 1994 zu erfolgen.
Gesetzesnummer
10004841
Dokumentnummer
NOR12052710
Alte Dokumentnummer
N3199331433J