Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 12. Die in den §§ 5, 10 und 11 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Paragraph 12, Die in den Paragraphen 5,, 10 und 11 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.