Bundesrecht konsolidiert: Investmentfondsgesetz Art. 2 § 13, Fassung vom 31.08.2011

Investmentfondsgesetz Art. 2 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 13

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gewinnverwendung und Ausschüttungen

Paragraph 13,

Die Fondsbestimmungen haben Regelungen über die Art der Ausschüttungen des Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber zu enthalten. Das Fondsvermögen darf jedoch durch Ausschüttungen in keinem Fall 1 150 000 Euro unterschreiten. Insoweit der Jahresertrag nach Abzug der Aufwendungen nicht ausgeschüttet wird, ist ein Betrag in der Höhe der auf die Erträge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, sowie Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich des gemäß Paragraph 97, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen leisten (Ertragsausgleich auf Zinserträge). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß Paragraph 94, des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40097956