Bundesrecht konsolidiert: Investmentfondsgesetz Art. 2 § 15, Fassung vom 02.02.2011

Investmentfondsgesetz Art. 2 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 15,
  1. Absatz einsEndet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
  2. Absatz 2Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung der FMA.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40020746