Bundesrecht konsolidiert: Investmentfondsgesetz Art. 2 § 38, Fassung vom 07.05.2008

Investmentfondsgesetz Art. 2 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 38

Inkrafttretensdatum

13.02.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

Paragraph 38,

Dem potentiellen Erwerber eines EWR-Kapitalanlagefondsanteils ist der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss und dem interessierten Anteilinhaber aber auch der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos und in deutscher Sprache, zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40043631