Bundesrecht konsolidiert: Investmentfondsgesetz Art. 2 § 41, Fassung vom 05.01.2001

Investmentfondsgesetz Art. 2 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

05.01.2001

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 106/1999 und
§ 3, BGBl. II Nr. 79/2000.

Text

Kapitalverkehrsteuer

Paragraph 41, (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins.a. zutreffen, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer befreit.
  2. Ziffer 2
    Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.
  3. Ziffer 3
    Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes römisch eins.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3,
  1. Absatz 2Wird der Auszahlungsplan nach Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Absatz eins, nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer sowie die Spekulationsertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des Paragraph 23 g, Absatz 2, tritt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe mit Verordnung pauschal festzusetzen.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12057885

Alte Dokumentnummer

N3199960378L