Bundesrecht konsolidiert: Investmentfondsgesetz Art. 2 § 43, Fassung vom 12.10.1998

Investmentfondsgesetz Art. 2 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 43

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

12.02.2004

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch fünf. Abschnitt

Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

Paragraph 43, (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Paragraph 4, KMG gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12056646

Alte Dokumentnummer

N3199811532U